Berlin (ots) - Sterbende haben seit 2007 einen Rechtsanspruch auf ambulante Palliativversorgung zuhause bei ihren Familien. Bisher gibt es aber keine flächendeckende Versorgung. Krankenkassen verzögern Verhandlungen mit SAPV-Teams. Durch ein Urteil des OLG Düsseldorf droht nun die europaweite Ausschreibung dieser Leistungen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft SAPV e.V. warnt vor einer "Industrialisierung" der ambulanten Versorgung Sterbender.

Die Düsseldorfer Richter stellten in ihrem Urteil am 15. Juni 2016 (Az: VII-Verg 56/15) fest, dass Verträge zwischen Leistungserbringern der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) und Krankenkassen nach § 132d SGB V grundsätzlich dem Vergaberecht unterliegen. "Dieses wenig beachtete Urteil sorgt für große Verunsicherung bei den Leistungserbringern und den Krankenkassen", erläutert Michaela Hach, Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) SAPV e.V.

Regionale Einbindung der SAPV-Teams wichtiges Kriterium für Versorgungsqualität

"Bei der SAPV handelt es sich nicht um eine abstrakte Idee, sondern vielmehr um Personen und Netzwerke in regionaler Repräsentanz und Verlässlichkeit. SAPV-Teams sollen und müssen daher eng in den jeweiligen regionalen Kontext eingebunden sein", beschreibt Michaela Hach die besonderen Anforderungen an die SAPV. "Dies ist durch eine Industrialisierung, bei der der Anbieter irgendwo in Europa ansässig ist und unqualifiziertes Personal einsetzt, nicht zu gewährleisten. Eher wird die Kooperation und Koordination unnötig erschwert, wenn ortsunkundige Pflegekräfte und Ärzte ohne regionale Vernetzung zum Einsatz gebracht werden", so Hach.

BAG SAPV e.V. fordert ein eigenständiges Gesetz für SAPV-Vergabe

Grundsätzlich befürwortet die BAG SAPV e.V. ein transparentes Vergabeverfahren für die SAPV-Leistungserbringung. Die im deutschen Vergabeverfahren vorgesehenen Regeln werden aber den besonderen Anforderungen nach Regionalität nicht gerecht. "Wir fordern von den Gesundheitsministern des Bundes und der Länder daher, ein eigenes Gesetz über die Vergabe und Beauftragung von SAPV-Teams zu erlassen. Das ist nach EU-Richtlinien möglich und auch im § 69 Abs. 4 SGB V vorgesehen.

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