Die Krankenkasse bietet zwar einen festen Zuschuss für Brücken, Prothesen und Kronen. Er deckt jedoch nur 50 Prozent der Kosten für die Basistherapie bzw. Regelversorgung ab.
Ab 1. Oktober 2020 sind es sogar 60 Prozent und mit Bonusheft 70 oder 75 Prozent. Der Eigenanteil reduziert sich, wenn der Patient 5 Jahre lang ein Bonusheft geführt hat, um 10 und wenn er es für 10 Jahre geführt hat, sogar um 15 Prozent.
So kommen Patienten an den Bonus
Patienten, die in den Genuss des Bonus‘ kommen möchten, müssen nachweisen, dass sie jedes Jahr bei der zahnärztlichen Kontrolle waren. Es sind jedoch auch Ausnahmefälle vorgesehen. Und zwar wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und die Kontrolluntersuchungen in den letzten zehn Jahren vor Behandlungsbeginn nur einmal ausgelassen hat. In einem solchen Fall kann die Krankenkasse den Zuschuss auf 75 Prozent anheben.
Darum geht es in der Regelversorgung
Anders als sie es von vielen anderen ärztlichen Leistungen gewohnt sind, müssen Patienten bei Zahnsanierungen mit einem hohen Eigenanteil rechnen. Bei der Regelversorgung geht es um eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung des Patienten. Das bedeutet in der Praxis, dass Patienten, denen in einem Kiefer mehrere Zähne fehlen, die Hälfte der Kosten für eine Teil- bzw. Klammerprothese erstattet werden. Betroffene wissen, was das bedeutet: Sie drückt unangenehm, da sie oft nicht richtig passt und die Metallklammern schädigen möglicherweise die Klammerzähne. Es gibt 50 Befunde, für die laut Richtlinie ein Festzuschuss vorgesehen ist. So bezuschussen die Kassen im sichtbaren Zahnbereich eine zahnfarbene Teilverblendung. Im Seitenzahnbereich jedoch nur eine Nicht-Edelmetall-Verblendung.
Was ist mit Geringverdienern?
Auch wenn die gesetzlichen Krankenkassen den Zahnersatz bezuschussen, dürften Geringverdiener in Schwierigkeiten geraten, sobald sie eine prothetische Versorgung benötigen. In einem solchen Fall übernimmt die GKV 100 Prozent der Kosten der Regelversorgung. Natürlich ist es in einem solchen Fall weiterhin möglich, hochwertigere Materialien wie Gold oder Keramik oder sogar Implantate einzusetzen. Dann erhält der Patient jedoch nur den gesetzlichen Festzuschuss und muss für die Mehrkosten selbst aufkommen.
Die zwei verschiedenen Versorgungsmöglichkeiten
Entspricht die Leistung des Zahnarztes im Wesentlichen dem, was die Krankenkasse für den jeweiligen Befund als Basisversorgung vorgesehen hat, spricht man von einer „gleichartigen Versorgung“. Wird im Seitenzahnbereich zum Beispiel eine Metall-Krone oder -Brücke verblendet, muss der Patient lediglich die Zusatzkosten für das hochwertigere Material aufbringen. Die Krankenkasse bezuschusst weiterhin die Überkronung, da es sich grundsätzlich um eine Regelversorgung handelt.
Nicht so bei der „andersartigen Versorgung“. Entscheidet sich der Patient für eine Leistung, die gar nicht mehr der kassenärztlichen Regelversorgung entspricht, zahlt er für diese Leistung entsprechend der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Das ist zum Beispiel häufig bei Implantaten der Fall.
Fazit: Festzuschuss und Eigenanteil beim Zahnersatz
Das breite Spektrum der Zahnersatztherapien bedeutet für die Patienten oft, dass sie die Qual der Wahl haben, findet Implantologe Dr. Andreas Allgöwer. Er rät Patienten, sich einen vertrauensvollen Zahnarzt zu suchen, der sie ehrlich und offen berät. Er kann sie ausführlich über die Möglichkeiten, aber auch die Kosten einer prothetischen Leistung aufklären und gleichartige und andersartige Versorgung gegenüberstellen.